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Jedem Immobilienvermittlungsgeschäft liegt ein Maklervertrag zugrunde!

Dieser kann entweder mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Haben Sie früher z.B. ein MaklerInnenbüro angerufen und einen Besichtigungstermin vereinbart, so haben Sie damit einen Maklervertrag mündlich abgeschlossen.

Der Maklervertrag regelt grundsätzlich nur, dass der Makler unter bestimmten zuvor schriftlich bekannt gegebenen Bedingungen (Inserat) für Sie als Interessenten tätig werden soll. In diesem ist natürlich auch bereits eine allfällige Provision angeführt. Wann und ob diese allerdings zu bezahlen ist, wird im Maklergesetz (MaklerG) geregelt.

 

Aber gleich vorweg: Der Maklervertrag alleine berechtigt das Maklerbüro noch nicht, eine Provision für Besichtigungen, rechtl. Beratungen etc. zu verlangen.

Eine Provision muss erst bezahlt werden, wenn das zugrunde liegende Geschäft erfolgreich vermittelt wurde. Das heisst, es muss ein Miet-/ oder Kaufanbot von beiden Seiten (Mieter/Vermieter oder Käufer/Verkäufer) unterschrieben sein!

 

Seit Juni 2014 (Einführung zweier neuer Gesetze: VRUGG und FAGG) werden aber von seriösen Maklerbetrieben diese Maklerverträge mit Konsumenten nur noch schriftlich akzeptiert. Dies geschieht entweder durch zuschicken der Formulare per Mail oder über Softwarelösungen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Schikane der Immobilienbranche, sondern nur um eine strikte Einhaltung der Gesetze.

Wichtig bei den Onlinelösungen ist, dass die so genannte "Double Button" Lösung genutzt wird. Das bedeutet, das Sie (ähnlich wie bei einem Einkauf im Internet) ihre Daten zuerst eingegeben und danach auf einer weiteren Seite bestätigt müssen. Damit soll verhindert werden, dass Sie unabsichtlich einen Vertrag ausfüllen.

 

Danach wird ihnen eine Kopie des Maklervertrages, die Nebenkostenübersicht und das Widerrufsformular zugeschickt. In einem weiteren Schritt erhalten Sie dann das Expose mit der exakten Adresse (das ist die Namhaftmachung) und einen Terminvorschlag für eine Besichtigung.

 

Während des Ausfüllens werden Sie vor die Wahl gestellt: Entweder wollen Sie, dass der Makler sofort tätig wird, wobei sSe dann auf ihr Rücktrittsrecht vom Maklervertrag verzichten) oder Sie verzichten nicht auf ihr 14 tägiges Rücktrittsrecht, erhalten dann aber entweder erst einen Besichtigungstermin in 14 Tagen oder wird zumindest kein Miet-/Kaufvertrag vor Ablauf dieser Frist unterschrieben.

Da der Maklervertrag aber keinerlei finanzielle Konsequenzen nach sich zieht, können Sie das Maklerbüro ohne Sorge zum sofortigen Tätigwerden auffordern. 

 

Wie so ein Maklervertrag aussehen kann, sehen Sie auf der Seite www.maklervertrag.at.

 

Auch die Arbeiterkammer hat dazu einen leicht verständlichen Artikel veröffentlicht! 

 

 

 

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