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Eigentum

Eigentum umfasst die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache (einer körperlichen Sache oder eines Rech­tes) nach Belieben zu schalten und zu wal­ten und jeden anderen davon auszuschlie­ßen. Es ist ein umfassendes, gegenüber jedermann geschütztes, dingliches Herr­schaftsrecht. Der Eigentümer kann aller­dings durch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Regelungen in seinem Verfü­gungsrecht eingeschränkt werden.

Man spricht von Alleineigentum, wenn eine Sache im alleinigen Eigentum einer Person steht und von Miteigentum, wenn sie im geteilten Eigentum zweier oder mehrerer Personen steht.

siehe dazu auch Mehrheitseigentümer, Minderheitseigentümer, Wohnungseigen­tum

 

Eigentümerabrechnung

Die Eigentümerabrechnung ist die Abrech­nung des Verwalters gegenüber den Eigen­tümern verschiedener Rechtsformen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des WEG fehlen klare Vorschriften für die Abrechnungen des Verwalters gegenüber dem (Allein-)Eigentümer bzw. den (Mit-)Ei­gentümern der Liegenschaft. Hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht des Verwalters sollten daher im Verwaltungsvertrag Vereinbarungen getroffen werden. (ck) siehe dazu auch Abrechnungsperiode. Betriebskostenabrechnung, Hauptmiet­zinsabrechnung, Verwalter im Wohnungs­eigentum

 

Eigentümergemeinschaft

Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung einer Liegenschaft die Eigen­tümergemeinschaft. Sie ist eine juristische ­Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch das WEG beschriebenen Umfang. Als solche kann die Eigentümergemeinschaft Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Eine Eigentümergemeinschaft kann auch die Gemeinschaft mehrerer schlichten Miteigentümer, die bestimmte Anteile an einer Liegenschaf innehaben, sein.

siehe dazu auch Eigentümerpartnerschaft, Eigentümerversammlung/ Eigentümervertreter, Miteigentum, schlichtes/ Willensbildung im Wohnungseigentum

 

Eigentümerpartnerschaft

Nach der definition des WEG ist die Eigentümerpartnerschaft die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die  gemeinsam Wohnungseigentümer  (je zur Hälfte) eines Wohnungseigentumsobjekts sind. Die Partner haften ungeteilt für Verbindlichkeiten aus ihrem gerneinsamen  Wohnungseigentum und dürfen über diese nur gemeinschaftlich verfügen, auch Äußerungs- und Stimmrechte stehen ihnen nur gemeinsam zu

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