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Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die besondere Rechtsform des Wohnungseigentums. Wohnungseigentum bedeutet einerseits das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über ein Wohnungseigentumsobjekt zu haben und ist gleichzeitig das Miteigentum an der Liegenschaft, auf der sich das Wohnungseigentumsobjekt befindet.

Wohnungseigentümer ist derjenige, der diese Rechte bereits besitzt, Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem die Einräumung von Wohnungseigentum schriftlich zugesagt wurde.

An folgenden Objekten kann Wohnungseigentum begründet werden:

  • an selbständigen Wohnungen, auch Reihenhäuser
  • an sonstigen selbständigen Räumlichkeiten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage
  • an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, das sind deutlich abgegrenzte Flächen ausschließlich zum Abstellen von Kfz, in einem Gebäude oder im Freien

Zubehör-Wohnungseigentum ist mit dem Wohnungseigentum verbunden, davon baulich aber getrennt, und berechtigt zur ausschließlichen Nutzung von z.B. Kellerräumen, Dachbodenräumen, Hausgärten oder Lagerplätzen.

Wohnungseigentumsorganisator ist derjenige, der entweder Eigentümer oder außerbücherlicher Erwerber der Liegenschaft ist sowie derjenige, der das Bauvorhaben organisatorisch abwickelt oder verantwortlich daran beteiligt ist. Das können bei einem Bauvorhaben durchaus auch mehrere Personen sein. (Quelle: Webseite des OVI)

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